Psychotherapie über das Kostenerstattungsverfahren – Kurze Anleitung für Patienten

 

Wenn Sie eine Psychotherapie benötigen, aber keinen freien Platz bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung finden, können Sie das Kostenerstattungsverfahren nutzen. Dabei übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung bei einem privaten Therapeuten.

So funktioniert das Kostenerstattungsverfahren:

Nachweis der Dringlichkeit
Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder einem Psychiater bescheinigen, dass eine Psychotherapie dringend erforderlich ist.

Suche nach einem Therapeuten mit Kassenzulassung
Kontaktieren Sie mehrere Therapeuten mit Kassenzulassung (mindestens 5-10 je nach Krankenkasse) und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass diese keine freien Termine in absehbarer Zeit anbieten können.

Antrag bei der Krankenkasse
Reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung ein. Diesem fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Das ärztliche Attest über die Notwendigkeit der Therapie
  • Die Absagen der Therapeuten mit Kassenzulassung
  • Informationen über den privaten Therapeuten, bei dem Sie die Therapie beginnen möchten (Qualifikationen und Zulassung).

Warten auf die Genehmigung
Ihre Krankenkasse prüft den Antrag und entscheidet, ob die Kosten erstattet werden.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beginnen Sie die Therapie erst, wenn die Krankenkasse eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, um sicherzustellen, dass die Kosten übernommen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns oder direkt an Ihre Krankenkasse.

Informationen bzgl Kostenerstattung: 

Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.

Generell gilt in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Patient beim Kostenerstattungsverfahren belegen muss, dass er sich vergeblich bemüht hat, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz zu finden. Dazu sollte er Anrufe und Absagen bei einer bestimmten Zahl von Therapeuten schriftlich dokumentieren.

Günstig ist es, wenn der Patient zudem nachweisen kann, dass er sich auch an die Termin-Servicestellen gewandt hat und diese ihm keinen zeitnahen Termin für eine Sprechstunde vermitteln konnten. Auch hier sollte er Absagen in einem Telefonprotokoll festhalten bzw. das Schreiben der Termin-Servicestelle beilegen.

Mittlerweile verweist eine zunehmende Zahl von Krankenkassen für den erforderlichen "Nachweis des Systemversagens", also das Sammeln von Absagen, explizit an die Termin-Servicestellen. D.h. diese Krankenkassen machen es für die Bewilligung des Antrags mehr oder weniger zur Bedingung, dass die Termin-Servicestellen wiederholt (ca. 5 Mal) nicht in der Lage waren, dem Hilfesuchenden unter zumutbaren Bedingungen einen adäquaten Therapieplatz zu vermitteln.

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